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Für eine Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) durch Geltendmachung eines manipulierten Verkehrsunfalls gegenüber einer Kfz-Versicherung müssen die Feststellungen ergeben, dass der Versicherer irrtumsbedingt eine Auszahlung vornahm und ihm hierdurch ein Vermögensschaden entstand, weil Ansprüche in Höhe der gezahlten Versicherungssummen tatsächlich nicht bestanden. Dies ist insbesondere nicht gegeben, wenn die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer (§§ 81, 103 VVG) oder eine zurechenbare Obliegenheitsverletzung (§ 28 Abs. 2 VVG) nicht festgestellt werden kann, etwa weil die Repräsentantenstellung des Handelnden oder der Vorsatz des Versicherungsnehmers bei unwahren Angaben im Unfallfragebogen fehlen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |