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Der BGH hat die tatrichterliche Würdigung bestätigt, wonach ein bedingter Tötungsvorsatz bei einem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge nicht zwingend vorliegt, wenn der Angeklagte zwar den Eintritt eines tödlichen Erfolgs für möglich hielt, aber möglicherweise auf dessen Ausbleiben vertraute. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |