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Der BGH hat entschieden, dass der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB für einen der Angeklagten entfällt, da die Urteilsgründe nicht ergeben, dass durch den eingeleiteten Überholvorgang eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wurde. Eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |