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Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB kann auch durch einen Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs in Mittäterschaft begangen werden. § 315b Abs. 1 StGB stellt kein eigenhändiges Delikt dar, das ein eigenhändiges Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |