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Zum Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) bedarf es über einen Blutwirkstoffbefund hinaus weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die eine herabgesetzte Gesamtleistungsfähigkeit belegen. Weicht das Tatgericht bei der Prognoseentscheidung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) von einem Sachverständigengutachten ab, müssen die Gründe hierfür revisionsrechtlich nachprüfbar dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |