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§ 315c Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (sog. "Beinahe-Unfall"). Hierfür sind Feststellungen zu den Abständen zwischen den Fahrzeugen, den gefahrenen Geschwindigkeiten und zur Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsung erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |