|
Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist, dass der Täter die Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Tat muss in Beziehung zur Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder einen anderen Tatbeteiligten stehen. Eine bloße Ausrichtung der Tat gegen eine Kraftfahrzeugführerin genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |