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Eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (sog. "Beinahe-Unfall"). Für die Annahme eines solchen "Beinahe-Unfalls" genügen Feststellungen, die sich auf die Wiedergabe der tatgerichtlichen Wertung beschränken, eine Kollision sei nur durch eine "Notbremsung bzw. eine Vollbremsung" vermieden worden, nicht aus; es bedarf vielmehr konkreter Darlegungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, den Abständen zwischen den Fahrzeugen und zur Intensität der Bremsung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |