|
Die Annahme der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen, muss durch die Beweiswürdigung im Strafurteil tragfähig belegt werden. Den Beweiserwägungen muss insbesondere zu entnehmen sein, dass ein auf ein Ausleben aufgestauter Aggressionen ausgerichtetes Handlungsziel des Angeklagten aus seiner Sicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels gerade durch ein Fahren mit der nach seinen Vorstellungen situativ maximal möglichen Geschwindigkeit erreicht werden sollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |