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Der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs und das nachfolgende Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), wenn die Wegnahme des Fahrzeugs gerade durch das Wegfahren erfolgte. Denn die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB wird erst durch das Wegfahren vollendet, welches zugleich den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |