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Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Eine Berücksichtigung des bedingten Tötungsvorsatzes bis zum Rücktrittsentschluss ist daher rechtsfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |