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Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, um den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren". Ein bloß grob verkehrswidriger Einsatz des Fahrzeugs als Fluchtmittel, ohne dass der Verkehrsvorgang bewusst zweckwidrig pervertiert wird, fällt grundsätzlich nicht unter § 315b StGB, sondern unter § 315c StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |