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Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert eine generell lebensgefährdende Behandlungsart; eine Lebensgefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt, genügt nicht. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt bei unmittelbarer Gefahr oder Schädigung voraus, dass diese verkehrsspezifisch ist und auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |