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Zur fakultativen Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei selbstverschuldeter Trunkenheit: Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung erfordert schulderhöhende Umstände, die die Schuldmilderung kompensieren. Allein die selbstverantwortete Trunkenheit kann dies tragen, jedoch ist stets zu bewerten, ob ihr Gewicht im Einzelfall hoch genug ist, um die verringerte Tatschuld aufzuwiegen. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens nicht in Fahrbereitschaft war und davon ausging, abgeholt zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |