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Zur vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) ist eine konkrete Gefährdung im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" erforderlich; eine bloß potenzielle Gefahrenlage genügt nicht. Der subjektive Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) erfordert die Absicht, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei diese Absicht auch als notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines weiteren Handlungsziels (z.B. Flucht vor der Polizei) ausreichen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |