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Die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch den Wurf eines Bolzenschneiders in die Windschutzscheibe eines langsam anfahrenden Fahrzeugs nicht. Bei einem Außeneingriff in den Straßenverkehr sind nur verkehrsspezifische Gefahren tatbestandsrelevant, die auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen sind. Eine solche Gefahr liegt nicht vor, wenn die Beschädigung und Gefährdung allein auf die Intensität des Wurfs und nicht auf die Eigendynamik des gerade erst langsam anfahrenden Fahrzeugs zurückzuführen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |