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Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO zum Gegenstand einer Verständigung gemacht worden ist. Nach § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO dürfen der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |