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Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB) im Zweipersonenverhältnis erfordert in subjektiver Hinsicht, dass der Täter in der Absicht handelt, die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 Abs. 1 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen werde. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes verwirklicht, ist zur subjektiven Tatseite nicht belegt, wenn die Bemächtigungslage nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten keine eigenständige Bedeutung für die spätere Erpressung entfalten sollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |