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Folgt das Tatgericht der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB muss sich aus den Ausführungen des Sachverständigen erschließen und darf nicht ohne eigene Würdigung vom Tatgericht übernommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |