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Der Schutzzweck des § 315b StGB gebietet eine restriktive Auslegung der Norm, sodass unter einer konkreten Gefahr nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen. Bei Außeneingriffen ist diese Voraussetzung ohne das Erfordernis eines "Beinahe-Unfalls" nur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist. Steht ein Außeneingriff in keinem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik des Fahrzeugs, ist eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr nur zu bejahen, wenn durch den Eingriff die sichere Beherrschbarkeit eines im fließenden Verkehrs befindlichen Fahrzeugs beeinträchtigt und dadurch mit der Folge eines "Beinahe-Unfalls" unmittelbar auf den Fahrvorgang eingewirkt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |