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Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Für die revisionsrechtliche Prüfung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch sind Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung unerlässlich. Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) erfordert die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefunden werden kann; eine allgemein gehaltene Drohung kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen den Schluss auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |