|
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der festgestellte Sachverhalt ist so darzustellen, wie er sich ereignet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |