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Da sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprechen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln. Ein Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB) kann rechtsfehlerhaft sein, wenn die Annahme, eine Kurve sei keine unübersichtliche Stelle oder eine Straßenkreuzung habe nicht zum Unfall geführt, nicht ausreichend begründet ist. Die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69a StGB steht mit der Frage des Vorliegens erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit in untrennbarem Zusammenhang, wenn eine Panikstörung des Angeklagten die Grundlage für beides ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |