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Die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes in Bezug auf die Getötete und die Nichtannahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers sowie des Qualifikationstatbestandes des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durch das Landgericht halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |