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Die Einziehung eines Kraftfahrzeugs des Täters nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und ist bei der Strafzumessung als bestimmender Gesichtspunkt angemessen zu berücksichtigen. Soll die Fahrerlaubnis wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat entzogen oder eine isolierte Sperrfrist angeordnet werden, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |