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Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Angeklagte einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB beging. Eine solche Prüfung ist geboten, wenn der Angeklagte nach den Feststellungen allein in der Absicht handelte zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen und einer Identifizierung als Dieb zu entgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |