|
Die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit in sogenannten "Raserfällen" hängt maßgeblich davon ab, ob der Täter den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers billigend in Kauf nimmt oder lediglich in Überschätzung seiner Fähigkeiten und Unterschätzung der Gefahren darauf vertraut, dass ein Unfall nicht eintreten wird. Ein Rotlichtverstoß des getöteten Fußgängers schließt die fahrlässige Tötung durch einen zu schnell fahrenden Motorradfahrer nicht aus, kann aber als Mitverschulden bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |