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Verdeckungsabsicht im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB setzt voraus, dass die konkrete Handlung des Täters das Mittel zur Verdeckung der Tat ist; es genügt nicht, dass der Täter lediglich einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können. Die Verdeckung einer Straftat scheidet insbesondere dann aus, wenn diese bereits vollständig aufgedeckt ist und der Täter dies weiß. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |