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Die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB bei einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff setzt voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff erfordert zudem, dass sich die abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat, wobei die Tathandlung zu einer kritischen Situation im Sinne eines "Beinaheunfalls" geführt haben muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |