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Das Berufungsurteil, welches die Aktivlegitimation einer Verrechnungsstelle für den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten bejahte, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Aktivlegitimation der Klägerin kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |