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Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann zweifelhaft sein, wenn sich der Täter nach Beendigung einer Fluchtfahrt zu Fuß vom Unfallort entfernt. Zwar werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nach ständiger Rechtsprechung tateinheitlich verübt, jedoch könnte ein (weiteres) tatmehrheitliches Entfernen vom Unfallort gegeben sein, wenn das Entfernen zu Fuß nach Beendigung der Fluchtfahrt erfolgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |