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Die Zustellung eines Strafurteils an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn der Vorsitzende die Zustellung angeordnet hat und die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der Verfahrenslage erkennen kann, dass die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt wird. Dabei kommt es allein auf den Eingang bei der Behörde an, nicht auf den bei der zuständigen Abteilung oder dem das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalt, da die „Staatsanwaltschaft“ im Sinne des § 41 StPO die Behörde ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |