Das Verkehrslexikon

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Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten

Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Ersatzzustellung
-   Öffentlliche Zustellung
-   Anscheinsbeweis für Zugang?



Weiterführende Links:


Einschreiben - Einschreibsendung - Rückschein

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - Textform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

Zustellung in Straf- und OWi-Sachen

Zustellung in Zivilsachen

WhatsApp im Verkehrsrecht
und
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Allgemeines:


BVerwG v. 05.03.1997:
1. Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde und zu den Anforderungen, die an den gem. § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis zu stellen sind.
2. Ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten, der einem Verlust des Benachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) vorbeugt, gehört zu den von jedem Teilnehmer am Postverkehr zu erwartenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen. Ein Briefkasteninhaber muss geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass für ihn bestimmte Postsendungen durch Einwurf in den Briefkasten so zugestellt werden können, dass sie ausschließlich seinem Zugriff unterliegen (wie BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 64.91 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 16).

AG Castrop-Rauxel v. 20.08.2014:
§ 242 BGB findet grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht und auch dem Strafprozess Anwendung; hier vor allem im Vertrauensschutz bei Aussagen und Auskünften. Dies gilt nicht nur bei Auskünften von Hoheitsträgern, sondern auch dem Bürger ist widersprüchliches Verhalten verwehrt.

OVG Schleswig v. 09.08.2018:
Eine Postzustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, mithin der Zustellungsart, der Zustellungszeit und des Zustellungsortes. Mit dem zulässigen Gegenbeweis sind Umstände darzulegen, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Die Darlegung der Möglichkeit eines anderen, vielleicht sogar naheliegenden Geschehensablaufs genügt nicht.

OLG Hamm v. 06.10.2009:
Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Postzustellungsurkunde ist substantiiert anzutreten und kann nur durch die vollständige Entkräftung ihres Inhalts geführt werden. Durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist dieser noch nicht erbracht. - Der Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 1007/97).

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Ersatzzustellung:


Ersatzzustellung

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Öffentlliche Zustellung:


OLG Hamm v. 17.01.2013:
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) maßgeblich. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist. Auch wenn die Anschrift des Betroffenen unrichtig, unvollständig oder zumindest missverständlich ist, so ist dies nicht gleichbedeutend mit einem "unbekannten Aufenthaltsort" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW. Ein solcher "unbekannter Aufenthaltsort " ist nur dann anzunehmen, wenn die Zustellungsbehörde zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln.

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Anscheinsbeweis für Zugang?


Zur Anwendung der Anscheinsbeweisregeln auf den Empfang von Schriftstücken

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