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Ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten, der einem Verlust des Benachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) vorbeugt, gehört zu den von jedem Teilnehmer am Postverkehr zu erwartenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen. Ein Briefkasteninhaber muss geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass für ihn bestimmte Postsendungen durch Einwurf in den Briefkasten so zugestellt werden können, dass sie ausschließlich seinem Zugriff unterliegen (wie BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 64.91 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 16).
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