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Die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen, da ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr von § 315b StGB erfasst wird, wenn ein Fahrzeugführer das Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, in der Absicht, in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen, und das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz missbraucht wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |