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Die Beweiswürdigung zum fehlenden Vorsatz des Angeklagten bei der Herbeiführung von Kollisionen und der durch sie eingetretenen Verletzung und Gefährdung mehrerer Personen leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern, wenn die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Zufahren auf einen Fußgänger nicht ausreichend gewürdigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |