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Wird eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen einer Straftat angeordnet, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen. Auch bei typischen Verkehrsdelikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine auf den Einzelfall bezogene Begründung für die Ungeeignetheit des Täters nicht entbehrlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |