|
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, wenn die Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers als Ursache für das Geraten auf die Gegenfahrbahn einer tragfähigen Begründung entbehrt. Lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte gezielt auf die Gegenfahrbahn fuhr, ist mit Blick auf den Zweifelssatz für die Annahme eines auf die alkoholische Beeinflussung zurückzuführenden Fahrfehlers als eindeutige Ursache für die spätere Kollision kein Raum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |