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Für eine vollendete Tat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation im Sinne eines "Beinaheunfalls" geführt haben, bei der die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr ist zudem ein bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz erforderlich. Eine konkrete Gefährdung und der Schädigungsvorsatz sind nicht hinreichend belegt, wenn die Geschädigte das Fahrmanöver frühzeitig bemerkte und der Angeklagte rechtzeitig vor ihr zum Stehen kam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |