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Für eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder für bedeutende Sachwerte nicht hinreichend belegt, wenn die Urteilsgründe nicht ergeben, dass die Handlung des Angeklagten über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen konkreten Vorgang zu einer kritischen Situation geführt hat. Zudem muss das Fahrverhalten gerade auf einer rauschmittelbedingten Leistungsminderung des Angeklagten beruhen; es ist nicht auszuschließen, dass Fahrfehler auf dem Bemühen beruhen, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |