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Die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls durch plötzliches starkes Abbremsen stellt ein Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Die Begründung, mit der in allen Fällen eines solchen provozierten Auffahrunfalls eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen angenommen wird, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |