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Die Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 StGB bei einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff setzt voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz hinzukommt. Ferner erfordert ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert, bei der die Tathandlung in eine kritische Situation geführt hat, in der es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |