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Für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) muss sich das geschützte Rechtsgut, die Sicherheit des Straßenverkehrs, auf den öffentlichen Verkehrsraum beziehen. Es ist erforderlich, dass sich das Opfer zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung noch im öffentlichen Raum befindet und die abstrakte Gefahr dort entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |