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Der Schuldspruch wegen Betruges, Computerbetruges und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann wegen Verstoßes gegen den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität nicht bestehen bleiben, wenn diese Taten nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung waren und der Angeklagte nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat. Die auslieferungsrechtliche Spezialität hindert im Verhältnis zur Schweiz jedoch nicht, dass eine verfolgbare Tat unter einem anderen oder zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, als die ausländischen Behörden bei der Auslieferung zugrunde gelegt haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |