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Eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB tritt nicht ein, wenn ein von einer Autobahnbrücke geworfener Stein unmittelbar vor einem Fahrzeug aufschlägt und zersplittert, aber weder Schäden am Fahrzeug noch eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens oder der Fahrsicherheit des Fahrers festgestellt werden können. In diesem Fall ist lediglich eine Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 2 StGB) möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |