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Die Strafbarkeit bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff nach § 315 b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht. Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten bei sog. Inneneingriffen im fließenden Verkehr wird von § 315 b Abs. 1 StGB grundsätzlich nur erfasst, wenn der Fahrzeugführer nicht nur mit Gefährdungsvorsatz, sondern mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |