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Ein unwirksamer Eröffnungsbeschluss liegt vor, wenn die Strafkammer bei der Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage entgegen der gesetzlich vorgesehenen Besetzung (drei Berufsrichter unter Ausschluss der Schöffen) mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzt war. Dies führt nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis und hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge (§ 206a Abs. 1 StPO analog). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |