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Für den Führer eines Kraftfahrzeuges, der unbefugt einen nur für Omnibusse des Linienverkehrs und Fahrräder zugelassenen Sonderfahrstreifen benutzt, gelten die den Verkehr dort regelnden Wechsellichtzeichen nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt nur dann vor, wenn zugleich ein für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen geltendes Rotlicht missachtet wird. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs von Sonderlichtzeichen auf andere Fahrzeugarten, für die keine eigene Regelung durch Lichtzeichen getroffen ist, stellt eine unzulässige Analogie dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |