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['Die Bindungswirkung eines Strafurteils hinsichtlich der Fahreignung entfällt, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen nicht sicher entnehmen kann, dass und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat, oder wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält.', 'Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV ist rechtmäßig, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde und das Strafgericht die Kraftfahreignung nicht positiv festgestellt hat, auch wenn es keine Nebenfolgen verhängte.', 'Der Schluss auf die fehlende Eignung bei Nichtvorlage des Gutachtens ist zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |