Der strafrechtliche Eignungsbegriff (§ 69 StGB) ist mit dem fahrerlaubnisrechtlichen Eignungsbegriff deckungsgleich. Kam ein Entzug im Strafverfahren nicht in Betracht, weil das Strafgericht die charakterliche Nichteignung nicht feststellen konnte, so ergeben sich für die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Vorliegen der verkehrsrechtlichen Straftat gleichwohl Eignungszweifel, die Anlass für eine Überprüfung und somit auch für eine MPU-Anordnung sein können (aus diesem Grund besteht auch gem. Nr. 45 Abs. 2 der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStrA) eine Informationspflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde.
Auch bei der Wiedererteilung nach strafrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Regel eine MPU-Anordnung gerechtfertigt sein, um zu überprüfen, ob die festgestellte Nichteignung wieder hergestellt ist (jedoch hat der Gesetzgeber beispielsweise durch die Regelung in § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV klargestellt, dass dies bei einer Alkoholverurteilung unterhalb von 1,60 ‰ nicht erforderlich ist).
OVG Koblenz v. 11.04.2000:
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf nach Maßgabe des § 11 Abs 3 S 1 Nr 4 FeV auch dann angefordert werden, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, diese jedoch anhand des vorliegenden Sachverhalts festgestellt werden kann. Der Eignungsausschlusstatbestand des § 11 Abs 1 S 3 FeV erfasst außer Verkehrsstraftaten allgemeine Straftaten dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Führerscheinbewerber/-inhaber im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird.
VGH München v. 25.03.2014:
Mit der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV wird im Interesse der Straßenverkehrssicherheit präventiv geklärt, ob eine erhebliche Straftat – im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers) - die Fahreignung ausschließt, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde.
VG Potsdam v. 01.07.2004:
Bei einer Gemengelage zwischen Straftat, Alkoholkonsum und einem offenbar gewordenen hohen Aggressionspotential ist die Vorschrift des § 11 Abs. 3 FeV anwendbar, obwohl § 13 FeV an sich eine abschließende spezielle Regelung für Eignungszweifel bei Alkoholproblematik trifft.
OVG Lüneburg v. 08.07.2014:
Hat ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis neben Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV), auch eine erhebliche oder mehrere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), begangen, so kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch zur Klärung der Frage angeordnet werden, ob der Betreffende künftig Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) begehen wird.
VGH München v. 27.11.2014:
Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Dabei kommt auch eine vorsätzlich begangene Körperverletzung als erhebliche Tat in Betracht, wenn die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr steht.
VG Freiburg v. 24.11.2015:
Anders als für § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV reicht für § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV die Begehung einer Straftat aus, die dafür aber erheblich sein muss. Der Begriff "erheblich" ist nicht ohne Weiteres mit "schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung. - Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV trägt im Zweifel die Fahrerlaubnisbehörde die Darlegungslast. - Eine rein verbale Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber einer Fahrerlaubnis und einem anderen Menschen erfüllt, auch wenn diese Auseinandersetzung mit großer Lautstärke und Emotionalität geführt wird und wenn mit ihr ein Straftatbestand verwirklicht wird, in aller Regel nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV. Das gilt vor allem dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Überschreitung der Schwelle zum körperlichen Angriff auf den Kontrahenten kraft eigener Willenskontrolle unterlässt und damit belegt, dass er imstande ist, seine Aggressionen zumindest so zu steuern, dass es nicht zu Verletzungen der körperlichen Integrität kommt.
VGH München v. 06.10.2016:
Sind Straftaten nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen, dürfen Sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und der Anordnung einer MPU nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 38 Abs. 2 BZRG werden Verurteilungen, durch die auf eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, selbst dann nicht nach § 32 Abs. 1 BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn zwar nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG im Register eine weitere Strafe eingetragen ist, es sich aber nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG um Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen handelt. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe nach drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht vorliegen.
OVG Lüneburg v. 29.11.2017:
Für die Beantwortung der Frage, ob einer oder mehrere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV vorliegen, kommt es nicht auf den prozessualen, sondern den materiell-rechtlichen Tatbegriff an.
VGH München v. 25.05.2016:
Die Verurteilung eines Fahrerlaubnisbewerbers wegen vier Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begründet Zweifel an seiner Fahreignung und rechtfertigt die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Erteilungsverfahren. - Soweit der Betroffene meint, solche Straftaten seien nicht mehr zu befürchten, sobald ihm eine Fahrerlaubnis erteilt worden sei, verkennt er den Begriff der charakterlichen Eignung.
VGH München v. 07.05.2001:
Auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ kann die Führerscheinbehörde ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch andere schwerwiegende Verkehrsverstöße aufgefallen ist
VGH Mannheim v. 25.07.2001:
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung kann vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln auch dann angeordnet werden, wenn diese zuvor nur wegen einer - erheblichen - Straftat (hier: Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung (§§ 315c Abs 1 Nr 2, 240 StGB)) entzogen worden war.
OVG Saarlouis v. 27.07.2006:
Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis begründet allein ihre Entziehung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der gebotenen Gesamtschau keine Eignungszweifel, die die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen.
VGH München v. 07.01.2013:
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV kann die Behörde bei einer noch verwertbaren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen, weil Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV muss nicht "im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen", sondern im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung.
Oberverwaltungsgericht NRW v. 23.06.2025:
Zur Fahrerlaubnisentziehung wegen Aggressionspotenzials aus verkehrsfremden Straftaten bei nicht beigebrachtem MPU-Gutachten
Landgericht Münster v. 31.07.2024:
Charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen: Verneinung nach Therapie und Abstinenz trotz hoher BAK
Verwaltungsgericht Köln v. 25.04.2022:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Aggressionspotentials und Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens nach Straftaten
BVerwG v. 07.04.2022:
MPU-Anordnung bei wiederholten Alkohol-Zuwiderhandlungen: Berücksichtigung ungeahndeter Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsgericht Minden v. 09.03.2022:
Zur Ablehnung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung infolge nicht beigebrachten MPU nach wiederholten Verkehrsverstößen
BVerwG v. 01.09.2021:
Zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei Soldaten wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten und Alkoholmissbrauchs
Verwaltungsgericht Köln v. 31.07.2019:
Zur Gewähr für die Fahrgastbeförderung: Keine MPU-Anordnung bei wirtschaftlichen Straftaten ohne direkten Bezug zur persönlichen Bereicherung
Oberverwaltungsgericht NRW v. 13.06.2018:
Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bei Berücksichtigung älterer Straftaten
BVerwG v. 06.04.2017:
Zur MPU-Anordnung nach strafgerichtlicher Fahrerlaubnisentziehung bei einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille ohne weitere Anhaltspunkte
Verwaltungsgericht Köln v. 16.05.2023:
Verneinung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bei wiederholten Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
BVerwG v. 14.12.2023:
Zur Abgrenzung wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss für die Anordnung einer MPU
BVerwG v. 30.01.2017:
Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Betrugs bei Ersatzteilbeschaffung und Trunkenheitsfahrten
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 08.04.2022:
Zur vorläufigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach drogenbedingtem Entzug bei Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.05.2021:
Keine analoge Anwendung von § 69 Abs. 2 StGB auf Fahrerlaubnisentziehung nach Fahreignungs-Bewertungssystem; Keine Beschränkung auf einzelne Klassen
OLG Köln v. 02.06.2017:
Zur Einschätzung der Warnwirkung von Vorverurteilungen bei Verkehrsdelikten und Anforderungen an deren Darstellung
Verwaltungsgericht Bremen v. 12.05.2026:
Zur Verwertbarkeit eines MPU-Gutachtens bei falscher Tatsachengrundlage und zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nach § 7 FeV
Amtsgericht Kerpen v. 18.07.2022:
Zur Versagung der Bewährung bei wiederholtem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und hartnäckigem Fehlverhalten
Verwaltungsgericht Köln v. 07.12.2016:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit bei hohem Aggressionspotential nach Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens
Verwaltungsgericht Köln v. 19.10.2016:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU bei hohem Aggressionspotential aufgrund wiederholter Straftaten
Verwaltungsgericht Köln v. 30.06.2016:
Fahrerlaubnisentzug bei Ablehnung staatlicher Autorität und Verweigerung eines Fahreignungsgutachtens ("Reichsbürger")
Verwaltungsgericht Minden v. 10.03.2016:
Nichterteilung der Fahrerlaubnis wegen fehlendem MPU-Gutachten nach Vergewaltigung als Indiz für hohes Aggressionspotenzial
Oberverwaltungsgericht NRW v. 10.09.2014:
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 16.07.2013:
Zur Versagung der Fahrerlaubnis bei fehlender Eignung wegen Aggressionspotenzial nach gefährlicher Körperverletzung und nicht vorgelegtem MPU-Gutachten
Verwaltungsgericht Münster v. 11.07.2012:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei wiederholten Trunkenheitsfahrten und unberechtigter Weigerung, ein MPU-Gutachten beizubringen
Verwaltungsgericht Aachen v. 27.03.2012:
Zur Gewähr bei der Fahrgastbeförderung: Abgrenzung von unternehmerischer Zuverlässigkeit und Fahrereignung bei Vermögensdelikten
Verwaltungsgericht Münster v. 12.03.2012:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Weigerung zur MPU nach Beleidigungsstraftaten mit Anhaltspunkten für hohes Aggressionspotential
Oberverwaltungsgericht NRW v. 12.07.2011:
Zur Anordnung einer MPU bei Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille aufgrund zusätzlicher Umstände (Alkoholgewöhnung, Straftat)
BGH v. 26.09.2012:
Anforderungen an Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung nach § 63 StGB