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Über die obergerichtlich umstrittene Wirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist nicht inzident im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine auf diese Norm gestützte Untersagungsverfügung zu entscheiden. Eine gerichtliche Inzidentverwerfungskompetenz in Bezug auf Verordnungen ist im Eilverfahren nur in Ausnahmefällen gegeben, wenn sich die Vorschrift als offensichtlich rechtswidrig und unwirksam erweist, was hier nicht der Fall ist, da die Rechtsfrage obergerichtlich umstritten und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch aussteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |